AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder das Beilegen bzw. Mitverteilen von Fremdbeilagen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten mit der Eberswalder Blitz Werbe- & Verlags GmbH (Blitz) in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
1.2 Mit der Erteilung des Anzeigen- bzw. Beilagenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, außer ihrer Geltung wurde durch Blitz ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Aufträge und Auftragsabwicklung
2.1 Die in dem Anzeigenauftrag vereinbarte Anzahl von Schaltungen ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
2.2 Bei Auftragsabschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigen- oder Beilagenmenge hinaus weitere Schaltungen abzurufen.
2.3 Bei Änderung der Preisliste treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, bei Preiserhöhungen erst nach Ende des laufenden Vertrages.
2.4 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass Blitz zurück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.
2.5 Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von Blitz mit dem Wort “Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
2.6 Blitz behält sich vor, Anzeigen und Beilagenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen, bei Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für Blitz erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen, die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für eine Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie für die Anzeige selbst. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Rechten Dritter an Bildmaterial, Grafiken, Texten etc. frei, auch wenn der Auftrag nicht rechtzeitig zurückgezogen wurde. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen oder Fremdbeilagen daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
3.2 Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmte Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
3.3 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert Blitz unverzüglich Ersatz an.
3.4 Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort bei Erscheinen zu überprüfen. Blitz erkennt die Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach Erstveröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung zu erheben.
3.5 Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
3.6 Etwaige Abbestellung oder Änderung ist schriftlich mit genauer Angabe des Textes bzw. der Ausgabe, spätestens bis zum Anzeigenschluss zu übermitteln. Bereits entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Nichteinhaltung eines disponierten Beilagentermins berechnet der Verlag eine Stornogebühr in Höhe von 60 % des Auftragswertes.
3.7 Bei allen Anzeigen und Beilagen haftet der Auftraggeber für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag insbesondere aufgrund presserechtlicher Vorschriften aus dem Inhalt der Anzeigen ergeben können.
4. Veröffentlichung
4.1 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesendeten Probeabzüge.
4.2 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
5. Preise
5.1 Anzeigenaufträge werden auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste geschlossen. Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens jedoch auf Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe lt. Rabattstaffel bei Rechnungslegung gem. dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Spätestens am Ende des Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe lt. effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft zweifelsfrei nachgewiesen worden ist.
5.3 Verbundwerbung wird gesondert vereinbart. Blitz behält sich das Recht auf Ablehnung ohne Nennung von Gründen vor.
5.4 Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste von Blitz zu halten. Die von Blitz gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
5.5 Blitz behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzusetzen.
5.6 Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies gegenüber Blitz unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen.
6. Berechnung, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach erfolgter Einzelschaltung. Die Rechnungssumme ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Dem Auftraggeber wird bei Teilnahme am Lastschriftverfahren 2 % Skonto gewährt. Wenn der Betrag innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum auf dem Konto von Blitz eingeht, wird 1 % Skonto gewährt. Im Einzelfall kann eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart werden.
6.2 Die Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Blitz ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
6.3 Blitz kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Es werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet.
6.4 Der Verlag liefert mit der Rechnung keinen Anzeigenausschnitt oder Beleg. Alle aktuellen Ausgaben können im Internet unter w_w.eberswalder-blitz.de und w_w.bab-lokalanzeiger.de eingesehen und ausgedruckt werden.
7. Haftung
7.1 Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen sowie für Fehler infolge undeutlicher Niederschrift übernimmt Blitz keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Das gleiche gilt bei Auftragserteilung per Telefax.
7.2 Der Auftraggeber übernimmt Blitz gegenüber alle Kosten, die aus eventueller Gegendarstellung oder einem aus der Anzeige sich ergebenden Rechtsstreit entstehen.
7.3 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung.
7.4 Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
7.5 Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt wurden, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet Blitz zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Empfänger von Offerten ist verpflichtet, die denselben beigefügten Unterlagen, wie Originalzeugnisse, Fotos usw. zurückzusenden. Blitz behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist Blitz nicht verpflichtet.
7.6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Lieferung einer Zeitung. Sinkt der Verteilungsgrad unter 90 % bezogen auf das Gesamtgebiet einer Ausgabe, besteht ein Anspruch auf Preisminderung. Die Mängelrügefrist beträgt 1 Woche.
7.7 Im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz, insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und Beilagen geleistet.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.
8.2 Mit Aufgabe eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die für die Veröffentlichung und Abrechnung notwendigen Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
8.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eberswalde.
8.4 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Wind: S 19 km/h
Feuchtigkeit: 71 %











